Zitat
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
mit Dank an P.
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Das BSG bestätigt in seinem Urteil den Anspruch einer arbeitslosen Klägerin
auf Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben. Die inzwischen 42-jährige
Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war mit Unterbrechungen wegen
Kindererziehung wiederholt als Fleisch- und Wurstverkäuferin und als
Altenpflegehelferin, daneben auch als Bestückerin und als Taxifahrerin
tätig. Seit der Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses als
Altenpflegehelferin ist die Klägerin schon mehrere Jahre arbeitslos. Im
Anschluss an zwei stationäre Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation
stellte sie den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben. Das LSG Niedersachsen-Bremen ist auf Grund von medizinischen
Ermittlungen zum Ergebnis gelangt, die Klägerin könne weder als
Altenpflegehelferin noch als Taxifahrerin im notwendigen Umfang erwerbstätig
sein. Mit Rücksicht auf ihr Alter, ihren Gesundheitszustand und ihre
Motivation versprächen Leistungen zur Teilhabe Erfolg. Die Revision der
Beklagten hatte keinen Erfolg. das LSG habe die Beklagte zu Recht zur
Neubescheidung verpflichtet. Dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur
Teilnahme am Arbeitsleben stehe der Umstand nicht entgegen, dass sie andere
als die früher ausgeübten Tätigkeiten (etwa Altenpflegerin oder
Taxifahrerin) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden
täglich verrichten könnte und dass ihr solche Tätigkeiten nach ihrem
bisherigen Berufsleben auch zuzumuten wären. Nach den unangefochtenen
Feststellungen des Berufungsgerichts sei außerdem zu erwarten, dass die
Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch eine Teilhabeleistung wesentlich
gebessert werden könne. Bei der Vielfalt der nach dem Gesetz in Betracht
kommenden Teilhabeleistungen sei eine konkrete Erfolgsprognose hinsichtlich
einer bestimmten Maßnahme nicht möglich, weil im vorliegenden Fall eine
solche noch gar nicht ausgewählt sei; vielmehr genüge es, dass eine
Eingliederung in das Erwerbsleben nach Leistungsbereitschaft und fähigkeit
des Versicherten aussichtsreich erscheine und keine Gründe erkennbar seien,
deretwegen Teilhabeleistungen als von vornherein aussichtslos beurteilt
werden müssten.
Urteil des BSG vom 17.10.2006 Az.: B 5 RJ 15/05 R
Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/2006 des BSG vom 19.10.2006 Vorinstanzen: SG
Lüneburg, Az.: S 4 RJ 161/03 LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 10 RJ 165/04
Zitat
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
Guten Tag,
anbei die (zusammengefügten) Pressemitteilungen des BSG vom 7-11-06, darunter auch eine Entscheidung zu Kosten der Unterkunft.
Das BSG hat nun die Pressemitteilungen zu den heutigen Entscheidungen veröffentlicht: Quellen:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-…nr=9643&Frame=2
und
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-…g&Art=ps&Sort=3
Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Wohnung können sich die Ämtler nicht einfach beziehen auf das Wohngeldgesetz, sondern müssen den Einzelfall konkret prüfen. Dazu zählen vor allem die landesgesetzliche Regelung, die Situation vor Ort, Lage und Ausstattung der Wohnung.
Zitat Erwin Denzler (www.400-Euro.de)
Während beim Thema Umgangsrecht das Urteil überraschend großzügig ausfiel (Übernahme der Fahrtkosten möglich, aber nicht übersehen: Verpflegungskosten für das Kind werden bei der Mutter gekürzt, wenn der Vater sie erhält), ist beim Thema selbstgenutztes Wohneigentum der 7b. Senat wesentlich restriktiver als die BA. In deren Hinweisen stand noch:
"Die Prüfung, ob die Haus-/Wohnungsgröße angemessen ist, ist bis zu einer Wohnfläche von 130 qm entbehrlich."
Das BSG sagt nun:
"Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unan gemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht über schreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind typisierend für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen ist, so dass auch bei Einzelpersonen eine Größe von 80 qm als angemessen anzusehen ist."
Das scheint mir der wichtigste Punkt von heute zu sein. Es kann zur Folge haben, daß viele bisher als geschützt geltende Häuser und Eigentumswohnungen wegen zu geringer Bewohnerzahl zu verwerten sind. Wer davon betroffen ist, muß sich nun ziemlich schnell überlegen, was zu tun ist.
Zitat
Hartz IV: Aktuelles Urteil zu Scheidungen
Geschieden nicht automatisch mehr Geld!
Wenn ein Arbeitslosengeld II Empfänger geschieden ist, steht diesem nicht automatisch wegen der Trennung der Kinder mehr Geld zu. So entschieden die Kassler Bundes- Sozialrichter in letzter Instanz. In besonderen Fällen können aber Fahrtkosten übernommen werden, die entstehen, um die leiblichen Kinder zu besuchen. Wörtlich: Denkbar wäre eine sog "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" Dies bedeutet, dass bei besonders hohen Fahrtkosten diese vom Amt übernommen werden müssen.
Zitat
BRISANT: ARBEITSGERICHTE MÜNCHEN BESCHLIESSEN GEGEN DIE HARTZ IV GESETZE Historische Urteile: Die Arbeitsmarkt Politik der Regierung ist in Frage gestellt und gerichtlich nun ganz pfutsch. Warnung für alle Arbeitslosen und Arbeitnehmer Deutschlands.
(PR-inside.com 09.11.2006 00:32:15) - Mit Urteil 22 Ca 9994/05 der ersten Instanz am 2.3.2006 und Urteil 4 Sa 338/06 der zweiten Instanz vom 11.9.2006 haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München auf einmal einen sehr deutlichen Schlag gegen die Hartz IV Gesetze, gegen die Arbeitsmarktpolitik der Regierung und gegen die gesetzlichen Förderungen des Arbeitsamtes München erteilt.
Zitat
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
SG_Aur_10-2-2005_Heizkosten_bei_Eigenheim
SG Aurich: angemessene Heizkosten bei Eigenheimen
Ein Arbeitslosengeld II-Bezieher beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Er ist Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses. Die Wohnfläche des Einfamilienhauses übersteigt zwar die angemessene Größe für Mietwohnungen (45 - 50 qm), nicht aber die angemessene Größe für Eigenheime (120 qm), so dass das Einfamilienhaus als Schonvermögen auch nicht angerechnet wurde. Die Heizkosten wurden von dem Leistungsträger jedoch nicht in voller Höhe übernommen, sondern auf das angemessene Niveau für eine Mietwohnung von 50 qm reduziert.
Das SG Aurich verpflichtete den Leistungsträger, die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Zur Begründung führte das SG aus, eine Beschränkung der tatsächlichen Wohnfläche auf die als angemessen angesehene Fläche von 50 qmscheitere im vorliegenden Fall daran, dass es sich um ein selbst bewohntes Eigenheim handele, das die Voraussetzungen für Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfülle und dessen Verwertung daher nicht verlangt werden dürfe.
Um einen Wertungswiderspruch zwischen den Vermögensanrechnungsvorschriften (§ 12 SGB II) einerseits und den Bestimmungen über die Berechnung der Unterkunftskosten (§ 22 SGB II) zu verhindern, dürfe bei den angemessenen Heizkosten für Eigenheime nicht auf die angemessene Größe von Mietwohnungen abgestellt werden. Die Angemessenheit der Heizkosten für ein anrechnungsfreies Eigenheim sei vielmehr grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche zu prüfen. Wenn der Gesetzgeber das Eigentum eines Arbeitslosen vor der Verwertung schütze, sei dies mit der zwingenden Konsequenz verbunden, dass das Objekt auch angemessen bewohnbar sein und unter anderem auch beheizt werden müsse. Eine Unangemessenheit der geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten konnte das SG auch dann nicht erkennen, wenn man sie in ein Verhältnis zur tatsächlichen Wohnfläche des Eigenheims setzt.
(SG Aurich, Aktenzeichen: S 15 AS 3/05 ER)
SoVD:
Der Beschluss des SG Aurich schafft Rechtssicherheit für viele Arbeitslosengeld II-Bezieher, die in einem anrechnungsfreien Eigenheim oder in einer anrechnungsfreien Eigentumswohnung leben.
Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung trifft, selbst bewohnte Eigenheime und Eigentumswohnungen bis zu einer gewissen Größe von der Vermögensanrechnung frei zu stellen, dann muss sich die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten (§ 22 SGB II) grundsätzlich auch nach dem Angemessenheitsbegriff für das Schonvermögen (§ 12 SGB II) richten.
Denn ansonsten würden die Vorschriften über das Schonvermögen unterlaufen und viele Arbeitslosengeld II-Bezieher mit selbst bewohnten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen faktisch gezwungen, ihr geschütztes Vermögen zu verwerten.
SG Aurich 15. Kammer, Beschluß vom 10. Februar 2005, Az: S 15 AS 3/05 ER
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Hartz IV: Heizkosten in tatsächlicher Höhe
Hartz IV Empfänger haben Anspruch auf Heizkosten in tatsächlich verbrauchter Höhe, soweit dies "angemessen" sind: Leistungen nach dem SGB II haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen. Da die in einer konkreten Unterkunft notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen – wie z. B. baulichem Zustand und Lage der Wohnung sowie Alter der Heizungsanlage – spricht nämlich eine Vermutung der Angemessenheit für die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen. Aus diesem Grund sind die Vorauszahlungen als angemessen zu übernehmen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Soweit ersichtlich allgemeine Meinung in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung. (SG Düsseldorf S 29 AS 156/06 ER vom 29.08.2006)
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Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
Wenn Bußgeld einen Arbeitslosen finanziell überfordert
Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsätze können unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den Betroffenen eine unverhältnismäßige, da von ihm nicht leistbare, Sanktion festgesetzt wird.
Dies ist der Fall, wenn aufgrund bestehender Anhaltspunkte die wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar erheblich vom Durchschnitt nach oben oder unten abweichen, wovon grundsätzlich auszugehen ist, wenn der Betroffene arbeitslos ist.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2006, Az. 1 Ss 82/06
http://www.sozialticker.com/index.php
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Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
LSG_Hes_5-10-06_Keine_Pauschalierung von Heizkosten
Landessozialgericht klärt Rechte und Pflichten von AlG II-Empfängern bei Unterkunftskosten.
Pauschalierung von Heizkosten nicht zulässig.
Eine Fülle sozialgerichtlicher Verfahren befasst sich mit Auseinandersetzungen um Höhe und Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten. Hält eine Kommune die Unterkunftskosten eines Arbeitslosen für zu hoch, so fordert sie ihn in der Regel auf, dieselben durch Umzug in eine günstigere Wohnung oder Untervermietung zu senken. Der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat in einem heute (14-11-06) veröffentlichten Beschluss klargestellt, welche Rechte und Pflichten Leistungsempfänger bei der Frage der Senkung der Unterkunftskosten haben.
Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitsloser gegen die entsprechende Aufforderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Er argumentierte, eine Untervermietung in seiner 90 qm-Wohnung sei wegen der gemeinsamen Nutzung von Küche und Bad unzumutbar. Im übrigen habe die Kommune ihre Aufforderung zur Kostensenkung nicht konkretisiert, so dass er nicht habe wissen können, wie intensiver Eigenbemühungen zur Suche nach angemessenem Wohnraum betreiben und belegen müsse. Außerdem müsse die Kommune eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Umzug vorlegen und vorab eine Übernahmeerklärung für die Umzugskosten abgeben.
Hierzu entschieden die Darmstädter Richter,
* dass eine Untervermietung nicht von vornherein als unzumutbar gelten könne und der Arbeitslose sich daher um einen Untermieter hätte bemühen müssen oder dass er konkrete und belegbare Eigenbemühungen bei der Suche nach einer angemessenen, also kleineren und kostengünstigeren Wohnung hätte nachweisen müssen,
* dass eine Verpflichtung des Landkreises, eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Umzug aufzustellen, nicht bestehe und dass die Kommune solange keine Zusage für die Übernahme der Unterkunftskosten abgeben müsse, wie ein konkretes Wohnungsangebot für den Arbeitslosen noch nicht vorliege.
Bezüglich seines Antrags auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten erzielte der Arbeitslose hingegen einen Teilerfolg. Die Pauschalierung der Heizkosten, die der Landkreis vorgenommen habe (angemessene Wohnfläche mal 0,80 €), sei, so die Darmstädter Richter, nicht statthaft, wenn eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Heizkosten vorliege. Diese ergebe sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Abschlagsforderungen der Energieversorger. Ausnahmen von einem solchen Vorgehen seien nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Energieverhalten des AlG II-Empfängers vorlägen. Solche Anhaltspunkte lagen jedoch im konkreten Fall nicht vor.
AZ L 7 AS 126/06 ER – Der Beschluss vom 5.10.2006 ist unanfechtbar.
http://www.sozialticker.com/2006/11/page/2/
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Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
Klassenfahrt- Richter gewährt nur Darlehen
Neues aus dem Bereich Recht
SG Schleswig S 1 AS 1041/06 ER vom 13.11.2006
Eine viertägige literarische Exkursion nach Prag im Rahmen eines Kafka-Projektes des Deutschleistungskurses am Gymnasium ist keine Klassenfahrt i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, sondern lediglich eine Projektfahrt (Kosten: 210,– Euro).
Die Kosten der Projektfahrt sind aber ein unabweisbarer Bedarf i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II, so dass ein Darlehen zu Gewähren ist.
Hinweis: Nach summarischer Prüfung geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich bei der Fahrt nach Prag in der Zeit vom 15. November 2006 bis zum 19. November 2006 um eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II handelt. Zwar sind vom Begriff der Klassenfahrten nach Ansicht der Kammer auch mehrtägige Studien- oder Schulfahrten eines Kurses der Oberstufe umfasst. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in vielen Schulen der Klassenverband in den Jahrgangstufen 12 und 13 durch einen Kursverband ersetzt wird. Allerdings fallen unter den Begriff Klassen- bzw. Kursfahrten lediglich solche Fahrten des gesamten Klassen- bzw. Jahrgangsverbandes, die regelmäßig in einer bestimmten Klassenstufe vorgesehen sind (vgl. Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 06. Oktober 2006, Az.: S 9 AS 909/06 ER; Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2006, Az.: S 24 AS 4/05 ER). Gemeint sind damit Studienfahrten, die für eine gesamte Jahrgangsstufe routinemäßig, meist einmal im Jahr, vorgesehen sind, und an welcher der gesamte Jahrgang teilnimmt. Nicht darunter fallen demgegenüber Projektfahrten, die nur von einzelnen Kursen eines Oberstufenjahrgangs im Rahmen eines einzelnen Unterrichtsfachs spezifisch für dieses durchgeführt werden.
Dem hält der Sozialticker folgendes entgegen und findet das Darlehen rechtswidrig, denn hier wäre eine einmalige Beihilfe statthaft gewesen.
SG Ulm S 3 AS 3968/05 vom 17.02.2006
Hält sich eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, sind weitergehende Erwägungen betreffend der Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Klassenfahrt seitens der ARGE nicht mehr anzustellen (hier: 4-tägige Fahrt von Schwäbisch Gmünd nach Berlin im Rahmen des Geschichs- und Gemeinschaftskundeunterrichtes mit Besuchen beim Bundestag, Bundesrat, Ministerien, Abgeordneten, Botschaften etc. für 125 Euro). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klassenfahrt ein Pflichtbestandteil des Lehrplanes ist (vgl. zur Erziehungsfunktion von Klassenfahrten BT-Drs. 15/1514, S. 60 zu § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII).
Es kommt auch nicht darauf an, wie die Beklagte meint, ob eine solche Klassenfahrt Pflichtbestandteil des Lehrplanes ist. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass Klassenfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind und dass eine Teilnahme durch die Übernahme der tatsächlichen Kosten gewährleistet werden soll (Bundestags-Drucksache 15/1514, S. 60; zu der wortgleichen Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII ):
Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind.
Der Ausgrenzung eines hilfebedürftigen Schülers für den Fall seiner Nichtteilnahme ist daher wirksam zu begegnen (vgl zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG 09.02.1995 - 5 C 2/93 - BVwerGE 97, 376).
http://www.sozialticker.com/klassenfahrt…r-darlehen.html
Zitat
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
LSG_Sachsen_14-9-06_Sohn U 25 und Vater = WG !!
Tenor:
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter "Haushaltsangehörigkeit" i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine "Haushaltsgemeinschaft" i. S. d. § 9 Abs. 5 SGB II erforderlich ist (so das SG) oder ob eine "Haushaltsangehörigkeit" schon dann vorliegt, wenn eine regelmäßige Anwesenheit im Haushalt eines Elternteils besteht (so die Ansicht der Bf.). Nicht zur Bedarfsgemeinschaft (und auch nicht zur Haushaltsgemeinschaft) zählen jedoch bloße Mitbewohner, die lediglich gemeinsam ? ohne jedes weitere Zusammenwirtschaften ? eine Wohnung benutzen (Wohngemeinschaft).
Hierzu hat das BVerfG ausdrücklich ausgeführt: "Existenzsichernde Leistungen (dürfen) nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden." (BVerfG Beschluss vom 15.05.2005, Az.: 1 BVR 569/05.)
Letztendlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Bg. möglicherweise nach § 60 SGB III förderungsfähig ist, da der Bg. gegen die Bf. als zu erst angegangenen Leistungsträger nach § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jedenfalls einen Anspruch auf vorläufige Leistungen hat.
Volljähriger U 25 mietet gemeinsam mit Vater Wohnung
Neues aus dem Bereich Recht
LSG Sachsen L 3 B 292/06 AS-ER vom 14.09.2006 , zu der Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft zwischen einem vollj. U 25 und seinen Eltern, Vater und Sohn mieten gemeinsam neue Wohnung an, Mietsvertrag wurde von beiden unterschrieben.
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen oder Vermögen der mit in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der durch Gesetz vom 24.03.2006 (in Kraft ab 01.07.2006) und durch Gesetz vom 28.07.2006 (in Kraft ab 01.08.2006) geänderten Fassung, sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Ziff. 4 SGB III).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter “Haushaltsangehörigkeit” i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine “Haushaltsgemeinschaft” i. S. d. § 9 Abs. 5 SGB II erforderlich ist (so das SG) oder ob eine “Haushaltsangehörigkeit” schon dann vorliegt, wenn eine regelmäßige Anwesenheit im Haushalt eines Elternteils besteht (so die Ansicht der Bf.). Nicht zur Bedarfsgemeinschaft (und auch nicht zur Haushaltsgemeinschaft) zählen jedoch bloße Mitbewohner, die lediglich gemeinsam ? ohne jedes weitere Zusammenwirtschaften ? eine Wohnung benutzen (Wohngemeinschaft).
http://www.sozialticker.com/index.php
FSS · Sächsisches Landessozialgericht 3. Senat
Beschluss:
1. Instanz Sozialgericht Chemnitz S 27 AS 1600/06 ER 04.08.2006
2. Instanz Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 292/06 AS-ER 14.09.2006
3. Instanz
Zitat
Hartz IV: Kein Weihnachten für Erwerbslose
Weihnachten fällt aus oder wie die Gesellschaft am Tag christlichen Nächstenliebe keine Nächstenliebe praktiziert. Das Hessisches Landessozialgericht stellt fest: Kein Zuschlag für ALG II Empfänger/innen zu Weihnachten
Das hessische Landessozialgericht hat in einem neuen Urteil festgestellt: "Grundsätzlich ist mit dem Hartz 4- Regelsatz zur Erhaltung und Sicherung des Lebensbedarfes alles abgedeckt." Dies bedeutet, dass mit 345 Euro monatlichem Grundbedarf auch Weihnachtsgeschenke für die Kinder und der Ausgestaltung des Weihnachtsfestes nach Ansicht des Sozialgerichtes ausreicht. Eine Farce, wenn man bedenkt, dass das Weihnachtsfest gerade für Kinder eines der wichtigsten Feiertage sind.
Zitat
Rechtstipp: Kürzung beim ALG II muss in Euro und Cent fest stehen
Stuttgart (ddp.djn). Kürzungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen für den Leistungsempfänger klar nachvollziehbar sein.
Zitat
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
§ 11 Abs. 2 SGB II (zu berücksichtigendes Einkommen)
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
(d.h.: es ist zunächst vom „Brutto“ auszugehen, und daraus auf diese Weise das „Netto“ zu ermitteln).
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Kfz.-Haftpflicht) oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzli chen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi cherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindest eigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (sog. Altersvorsorgevertrag),
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (sog. „Werbungskosten“)
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltsti tel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesaus bildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistun gen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. (Ende Zitat).
Anmerkung: Nach § 13 SGB kann der BMAS per Verordnung Weiteres bestimmen sowie Pauschbe träge festlegen. Das ist geschehen mit der ALG II /SozG-VO. Demnach wird für die Beiträge gemäss § 11 Abs. 2 Nr. 3 ein Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro festgelegt. Den will die ARGE Bochum allerdings nur gewähren, wenn auch tatsächlich anfallende Kosten in Höhe von mindestens einem Euro monatlich nachgewiesen werden. Dafür will sie andererseits erlauben, diese Beträge vom Kindergeld abzusetzen. Die übliche Regel besagt, dass Kinder (unter 15) nur die tatsächlich anfallenden Kosten geltend machen können, nicht die Pauschale. Diese Vorschriften gelten für alle Einkommen, die nicht Arbeitseinkommen sind (Kindergeld, Vermietung/Verpachtung, Zinsen usw.).
Zitat
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
Anrechnung von Einkommen
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II - /Sozialgeldverordnung (ALG II /SozG-VO) am 01.10.2005 wurden Änderungen des im Juli 2005 verabschiedeten Freibetragsneuregelungsgesetzes umgesetzt.
Kernpunkte der Neuregelungen:
1. Verbesserung der Freibetragsregelungen bei Nebenverdienst:
Seit 01.10.2005 gilt bezüglich der Freibeträge folgende Regelung:
1. Bezugspunkt für die Freibeträge ist künftig das monatliche Bruttoeinkommen.
2. Es gilt ein pauschaler Grundfreibetrag von 100 €.
3. Für das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen gelten Zusatzfreibeträge in Höhe von 20 % des Einkommens bis zu 800 € und10 % des Einkommens über 800 €.
4. Als Obergrenze für Freibeträge gelten für Arbeitslose ohne Kinder 1.200 € und für Arbeitslose mit mindestens einem minderjährigen Kind 1.500 €.
Hinweis: Bei Erwerbseinkommen bis zu 400 € sind mit dem Grundfreibetrag alle Absetzbeträge für Werbungskosten (Fahrkosten, Versicherungsbeiträge, etc.) abgegolten. Kosten von mehr als 100 € sind nur noch bei Einkommen über 400 € absetzbar. Der konkrete Anrechnungsbetrag ergibt sich dann durch Abzug des Gesamtfreibetrags vom Nettoeinkommen. Das wird bei Einkommen über € 400,--mtl. ermittelt durch zusätzliche Anrechnung etwaiger Steuern, SV-Beiträge und Werbungskosten.
SGB 2 § 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht
mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
Beispiel: Neue Einkommensanrechung (in € mtl.):
Bruttoeinkommen : 100 400 800 1.200 1500
Grundfreibetrag : 100 100 100 100 100
Zusatzfreibetrag : 60 140 180 210
Gesamtfreibetrag*): 100 160 240 280 310
2. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit:
Grundlage der Berechnung der Freibeträge eines Selbstständigen ist entsprechend § 15 SGB IV ab 01.10.2005 der von ihm erwirtschaftete Überschuss (Gewinn vor Steuern). (Die Regelung ist im Nachgang zur Novellierung des Hinzuverdienstes erforderlich, nach der die Freibeträge künftig nicht mehr auf der Grundlage des bereinigten Einkommens, sondern der Bruttoeinnahmen des Hilfebedürftigen berechnet werden.)
3. Kinder – „Ferienjob“
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie einen Betrag von 100 € monatlich nicht übersteigen, gelten nicht als anrechenbares Einkommen.
Die Regelung betrifft Kinder von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bereits – z.B. als Aushilfskräfte oder „Ferienjobber“ - geringfügig erwerbstätig sind, aber das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der ab 1. Oktober 2005 geltende Grundfreibetrag i. H. v. 100 € würde ansonsten für sie nicht gelten, da dieser nur von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (ab dem 15. Lebensjahr), nicht aber von Sozialgeldempfängern geltend gemacht werden kann.
4. Einmalige Einnahmen - Aufteilung
Einmalige Einnahmen werden auf einen angemessenen Zeitraum, also zum Beispiel bei jährlich wiederkehrenden Einnahmen auf zwölf Monate, aufgeteilt und innerhalb dieses Zeitraums monatlich angerechnet.
5. Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage wird nicht als Einkommen berücksichtigt, soweit sie zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Das heißt: soweit die Eigenheimzulage der Finanzierung des Eigenheimerwerbs dient, wird sie auf des Einkommen des ALG II-Empfängers nicht angerechnet.
6. Kindergeld – wenn weitergeleitet
Ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt wird Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit dieses an ein nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebendes Kind weitergeleitet wird.
Zitat
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
Keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des SGB II zur Höhe der Regelleistungen und zur Berücksichtigung von Einkommen
Neues aus dem Bereich Recht
B 11b AS 1/06 R
Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 8 AS 2764/05
Verletzen die Regelungen des § 20 Abs 2 und 3 SGB 2 zur Höhe der Regelleistungen und des § 11 SGB 2 zur Einkommensberücksichtigung das Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs 1 GG und die in Art 1 Abs 1 GG garantierte Menschenwürde?
Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Zu berücksichtigen ist das Einkommen des mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes von insgesamt 1.052,44 € (Rentenzahlbetrag zuzüglich Kindergeld abzüglich Versicherungspauschale). Das Kindergeld ist dem Ehemann als Kindergeldberechtigtem und nicht der im fraglichen Zeitraum im Haushalt lebenden volljährigen Tochter zuzurechnen. Das maßgebliche Einkommen übersteigt somit den vom Landessozialgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Bedarf von insgesamt 857,85 € (je 311,00 € Regelleis tung für die Klägerin bzw den Ehemann; 235,85 € anteilige Kos ten für Unterkunft und Heizung, die bei einer von drei Personen genutzten Unterkunft mit zwei Dritteln aus dem Gesamtbetrag von 353,78 € anzusetzen sind).
Dem Vorbringen der Revision, die Vorschriften zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur Höhe der Regelleistungen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen seien nicht verfassungs gemäß, ist der Senat nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats ist es nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Schon die Arbeitslosenhilfe war nicht beitragsfinanziert. Auf die Eigentumsgarantie kann sich die Klägerin nicht berufen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sind u. a. deswegen nicht verletzt, weil die Betroffenen ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis. Es ist grundsätzlich zulässig, den Bedarf grup penbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen. Auch nach den in dividuellen Verhältnissen der Klägerin ist insoweit kein Verfassungsverstoß zu er kennen. Nicht als verfassungswidrig anzusehen ist schließlich die von der Revision angegriffene Regelung zur Einkommensberücksichtigung, die zwar ungünstiger ist als die bisher für die Arbeitslosenhilfe geltende Regelung, sich jedoch aus der anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende rechtfertigt.
Az.: B 11b AS 1/06 R
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Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
BSG_23-11-06_ALG_II_statt AlHi für 58er verfassungsgemäss
Kein Anspruch für ältere Arbeitnehmer auf Arbeitslosengeld II in Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe
Neues aus dem Bereich Recht
B 11b AS 9/06 R Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 8 AS 345/05
Sind durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Leistungen nach SGB 2 Verfassungsrechte der Arbeitslosen verletzt, die eine Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3 abgegeben haben, und können diese die Fortzahlung von Leistungen in der bis zum 31.12.2004 gewährten Höhe beanspruchen?
Verletzen die Regelungen des § 20 Abs 2 und 3 SGB 2 zur Höhe der Regelleistungen und des § 11 SGB 2 zur Einkommensberücksichtigung das Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs 1 GG und die in Art 1 Abs 1 GG garantierte Menschenwürde?
Keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des SGB II zur Höhe der Regelleistungen und zur Berücksichtigung von Einkommen .
Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R die Revisionen der Kläger an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für den Kläger zu 1), der während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bei Vollendung des 58. Lebensjahres die Erklärung abgegeben hatte, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen (Erklärung nach § 428 SGB III), gegen höherrangiges Recht verstößt.
Insbesondere ist ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu verneinen. Mit der Begrenzung der Bewilligungszeiträume der Arbeitslosenhilfe auf jeweils ein Jahr wollte der Gesetzgeber gerade einem schutzwürdigen Vertrauen auf eine rentenähnliche Dauerleistung entgegenwirken. Unabhängig davon kann ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitslosen, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu erhalten, nicht anerkannt werden. Ihrem unmittelbaren Inhalt nach konnte die in § 428 SGB III getroffene Regelung lediglich ein Vertrauen des Klägers zu 1) darauf erzeugen, dass er künftig von der Voraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet würde. Diesem Gesichtspunkt trägt der Gesetzgeber unter der Geltung des SGB II durch eine Über gangsregelung weiterhin Rechnung. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für bisherige Arbeitslosenhilfe-Bezieher eine ähnliche Regelung zu schaffen, wie dies durch den befristeten Zuschlag für Arbeitslosengeld-Bezieher geschehen ist.
Der Senat konnte gleichwohl in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil den Klägern möglicherweise aus anderen Gründen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustanden.
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Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
LSG_NRW_2-11-6_Lebensvers._Selbständiger_ verwertbar_wenn_nicht_hartzfest
Verwertung einer Lebensversicherung- Härtefall verneint
Neues aus dem Bereich Recht
LSG NRW L 9 AS 1/05 vom 02.11.2006 , zur Verwertung einer LV eines Selbstständigen, wenn diese die Versorgungslücke für die Altersvorsorge schliessen soll, wird in diesem Fall verneint.
Letztlich sieht der Senat vorliegend in der Verwertung der Lebensversicherung auch keine besondere Härte nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, soweit ihr Wert die Freibeträge übersteigt.
Das BSG ist zwar in seiner Entscheidung vom 14.9.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R(= BSG SozR 4 - 4300 § 193 Nr. 10) davon ausgegangen, dass eine atypische Berufs -/Erwerbsbiografie die Annahme eines (allgemeinen) Härtefalls rechtfertigen kann - dort eine Selbstständigkeit von 25 Jahren (Rn 2-, so dass eine derartige Atypik im vorliegenden Fall ebenfalls zu beachten sein könnte. Denn der Kläger war ebenfalls langjährig 20 Jahre selbstständig tätig gewesen, so dass seine Versorgungslücke für das Alter zu einer besonderen Härteannahme führen könnte. Der Senat lässt es in diesem Zusammenhang offen, ob der Begriff der “besonderen Härte” in § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II mehr demjenigen einer bloßen Unbilligkeit/Härte im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 AlhiVO 1974 oder mehr dem Begriff der Härte in § 88 Absatz 3 Satz 1 BSHG bzw. 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII entspricht und auch die zur AlhiVO 1974 ergangene Rechtsprechung des BSG zu dessen Auslegung heranziehen ist (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1.Aufl. 2005, § 12 Rn 8
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Das BSG hat jedenfalls auch im Rahmen der Härteprüfung regelmäßig die subjektive Zweckbestimmung des Arbeitslosen belegt durch objektive Anhaltspunkte verlangt, dass der Lebensversicherungsvertrag der Altersvorsorge dienen muss (BSG aaO). Diese Bestimmung ist typisierend als ausreichend angesehen worden, wenn die Fälligkeit eines solchen Lebensvertrages in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bzw. 65. Lebensjahres datiert worden ist (vgl BSG SozR 4 - 4220 § 6 Nr. 2 Rn. 20).
Dies ist beim Kläger aber nicht mehr der Fall, so dass das Vorliegen dieses entscheidenden objektiven, für eine Altersvorsorgebestimmung sprechenden Merkmals, das vom Gesetzgeber in § 12 Absatz 2 SGB II vorrangig auch gefordert worden ist, im Rahmen der Härteprüfung ausschlaggebend ebenfalls zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat während des Verfahrens mehrfach vorgetragen, dass ihm der Versicherungsträger eine Vertragsbindung bis zum Eintritt in den Ruhestand im Sinne des § 165 VVG angeboten hat. Er hat dieses Angebot aber trotz seiner mehrfach betonten Vorsorgeabsicht gerade nicht angenommen. Er hat damit ohne nachvollziehbares Motiv auf Grund seiner eigenen freien Entscheidung die Grundlage dafür gelegt, keine Leistungen nach dem SGB II beziehen zu können (die übrigen Voraussetzungen wären erfüllt), obwohl die Vertragsänderung im Sinne des Gesetzes im laufenden Vertrag möglich gewesen wäre und ist. Damit kann nur davon ausgegangen werden, dass ihm trotz seiner Vorsorgeabsicht die jederzeitige mögliche Verwertbarkeit aus von ihm zu bestimmenden Anlass bedeutender gewesen ist als die Sicherung einer Altersvorsorge, die vor einem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar wäre.
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Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
SG_Lüneburg_09-11-06_Heizkosten_wie_Vorauszahlunge
Vorbemerkung:
In der Diskussion wie in Urteilen wird häufig der Begriff „Pauschalierung“ gebraucht. Dieser Begriff ist aber sachlich nicht richtig, weil eine „Pauschale“ auch gezahlt würde, wenn die tatsächlich geleisteten Zahlungen darunter liegen. Es muss richtig heissen „Höchstgrenze“ oder „Deckelung“. Sowohl eine „Pauschalierung“ wie auch eine „Deckelung“ sind rechtlich nicht zulässig.
In diesem Sinne stellt die Geschäftsführerin der ARGE Bochum, Frau Schomburg, zu Recht fest, dass die ARGE Bochum keine „Pauschalierung“ anwendet. Jedenfalls nicht in der generellen Begrenzung der Heizkosten. Dazu wird nämlich in den Heizkosten-Ríchtlinien der Stadt Bochum der (unzulässige) Begriff „Höchstgrenzen“ gebraucht (Punkt 4.2).
Von einer (hier ebenfalls unzulässigen) Pauschalierung wird allerdings Gebrauch gemacht bei der Berechnung der Zuschläge für „besondere Umstände“ (Punkt 5)
Die Rechtsprechungstendenz geht generell dahin, eine Ausrichtung an irgendwelchen Tabellen nicht für rechtens zu erachten. Als „angemessen“ haben generell die tatsächlich geleisteten Zahlungen / Abschläge zu gelten.
Eine ggf. vorliegende „Unangemessenheit“ liesse sich demnach nur als „technisch unangemessenes Heizverhalten“ aus dem individuellen konkreten Heizverhalten („aus dem Fenster heizen“) und nicht aus einer Höchstgrenze, auch nicht aus dem gewählten Temperaturbereich, der täglichen Heizzeit oder der Anzahl der geheizten Räume ermitteln.
Die „Richtlinien ..“ sind daher dahingehend zu ändern, dass zunächst die Vermutung eines angemessenen Heizverhaltens besteht und die Heizkosten in der tatsächlich gezahlten Höhe zu übernehmen sind. Entsteht die Vermutung, es würde technisch unangemessen geheizt, so wäre das durch ein Gespräch mit den Betroffenen auszuräumen. Ggf. muss eine qualifizierte Energieberatung oder sogar eine technische Überprüfung hinzugezogen werden.
Die dadurch entstehenden Kosten wären allerdings nicht gering, alleine eine Stunde Tätigkeit eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin würde mit Euro 70,-- bis 100,-- (incl. aller Nebenkosten und Kosten des Arbeitsplatzes; jedenfalls kalkulieren die Finanzämter mit Euro 100,-- !!) zu Buche schlagen. Hier muss die Frage nach der Wirtschaftlichkeit solcher Massnahmen erlaubt sein.
LG_Lüneburg_09-11-06_Heizkosten_wie_Vorauszahlungen
Tenor:
„ ... Die angegriffenen Entscheidungen der im Auftrag des Beklagten handelnden Stadt Walsrode bzw. des Beklagten sind rechtswidrig, die Klägerin ist hierdurch beschwert ...
... Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aber aus den von den Energieunternehmen bzw. den Vermietern festgesetzten Vorauszahlungen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2005 – L 19 B 68/05 AS ER –). Angesichts der bereits oben dargelegten zahlreichen Faktoren, welche auf die Heizkosten einwirken, geht das Gericht davon aus, dass eine Pauschalierung der als angemessen angesehenen Heizkosten kaum vorgenommen werden kann. Vielmehr kann von einer Unangemessenheit der Heizkosten nur bei unsachgemäßer Bedienung der Heizanlage oder einem verschwenderischen Heizverhalten (z. B. Heizen bei geöffnetem Fenster) ausgegangen werden (vgl. hierzu Sozialgericht Aachen, Urteil vom 01. Februar 2006 – S 11 AS 99/05 –; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 07. Juli 2005 – L 7 AS 334/05 ER -; Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 10. Februar 2005 – S 15 AS 3/05 ER -). insofern können die seitens des Beklagten zugrunde gelegten Richtlinien zu den angemessenen Heizkosten allenfalls Indizcharakter für die Angemessenheit dieser Kosten haben, eine Einzelfallprüfung aber in keinem Falle ersetzen. Im vorliegenden Falle sind keinerlei Anhaltspunkte für unangemessenes Heizverhalten der Klägerin und ihrem Ehemann im Zeitraum vom Januar 2005 bis Oktober 2005 erkennbar, ...“
Gericht: Sozialgericht Lüneburg
Aktenzeichen: S 25 AS 895/06
Datum der Entscheidung: 09.11.06
Paragraph: § 22 Abs. 1 SGB II
Entscheidungsart: Urteil
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Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
SG_Old_12-9-06_Unterhalt_nicht_tituliert_doch absetzbar
SG Oldenburg urteilt: Nicht titulierter Unterhalt kann auch vom Einkommen absetzbar sein
Die Hinweise der BA, dass Unterhaltszahlungen nur mit Titel vom Einkommen absetzbar seien, wird in Bezug auf den Unterhaltsanspruch von Kindern vom SG Oldenburg als unnütze Förmelei gesehen.
§ 11 SGB II :Nr. 10018
SG Oldenburg S 49 AS 416/05 vom 12.09.2006
Wie mit Unterhaltszahlungen zu verfahren ist, ist weder in § 11 Abs. 2 noch Abs. 3 SGB II und auch nicht in der ALG II-V ausdrücklich geregelt. Auch in der Rechtsprechung hat sich bisher noch keine eindeutige Tendenz abgezeichnet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen L 7 AS 12/05 ER und L 8 AS 131/05 ER).
Für die Unterscheidung zwischen titulierten und nicht titulierten Unterhaltsansprüchen fehlt es an einer plausiblen Begründung (ebenso: SG Oldenburg, Urt. v. 4.08.05 - S 45 AS 171/05). Jedenfalls dann, wenn die Zahlungsverpflichtung unstreitig ist, wäre die Forderung nach einer Titulierung unnütze Förmelei.
Voraussetzung für die Absetzung von Unterhaltszahlungen ist damit nur, dass die Unterhaltspflicht unstreitig ist und dass die Höhe der Unterhaltszahlungen der Düsseldorfer Tabelle entspricht.
Hinweis: § 11 Abs. 2 Nr. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nämlich geregelt, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen sind.
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch und gerade angesichts der Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II zum 01.08.2006 weiter fest, zumal die Gesetzesmaterialien keinen Anlass zu der Annahme bieten, es handele sich lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 20: “Mit der Einfügung … wird geregelt”), und die Neuregelung zudem nicht mit Wirkung für die Vergangenheit in Kraft gesetzt worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die zu Grunde liegende Rechtsfrage grundsätzlich klärungsbedürftig ist, und zwar umso mehr, als sie bislang auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht eindeutig beantwortet worden ist. Während das Bayerische Landessozialgericht sich der Entscheidung des erkennenden Senates ausdrücklich angeschlossen hat (Beschluss v. 06.03.2006, L 7 B 674/05 AS ER), vertritt des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Auffassung, freiwillige Tilgungszahlungen seien einer Pfändung jedenfalls insoweit gleichzusetzen, als sie den unpfändbaren Betrag nicht unterschreiten (Beschluss v. 05.10.2005, L 8 AS 48/05 ER).
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Hartz IV: ALG II Kürzungen müssen begründet sein
Urteil beim Arbeitslosengeld II : Kürzung muss begründet werden
Kürzungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen für den Leistungsempfänger klar nachvollziehbar sein. Kann der Hilfebedürftige aus der Mitteilung der zuständigen Behörde nicht ablesen, um welchen Betrag das ALG II genau gesenkt wird, ist die Kürzung unzulässig. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.